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Italien kündiugt Kontrollen an

Recht, Verkehr, Führerschein, Versicherungen oder Steuern

Italien kündiugt Kontrollen an

Beitragvon King Madness » Dienstag 10. Juni 2008, 13:49

Italien

Definitionen
Kleinkrafträder (ciclomotori): Zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h (z.B. Motorroller).
Motorräder (motoveicoli / motocicli): Alle zweirädrigen Fahrzeuge, deren Hubraum bzw. Höchstgeschwindigkeit über die Maximalwerte der Kleinkrafträder hinausgeht (s.o.) und die zum Transport von zwei Personen (einschließlich Fahrer) geeignet sind.

Helmpflicht
Nach Artikel 171 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes (Codice della Strada) muss jeder Fahrer eines zweirädrigen Kraftrades sowie ein eventueller Beifahrer einen Helm tragen. Dies gilt für alle Krafträder, also sowohl für Motorräder als auch Kleinkrafträder (z.B. Motorroller). In Italien dürfen darüber hinaus nur solche Helme benutzt werden, die den vom Transportministerium festgelegten Normen entsprechen. Danach sind nur Schutzhelme zugelassen, die entsprechend der ECE-Regelung (Economic Commission of Europe) Nr. 22 gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach dieser ECE-Regelung vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Dieses ECE-Genehmigungszeichen (in der Regel im Helm als Sticker angebracht) ist die Garantie, dass der Helm nach amtlich festgelegten Qualitätsmindestanforderungen gefertigt und kontrolliert worden ist. Grundsätzlich erfüllen die Helme, die in Deutschland im Fachhandel erhältlich sind, diese Voraussetzungen.
Ein Verstoß gegen die Helmpflicht wird mit einem Bußgeld von 74 bis 296 Euro geahndet. Zusätzlich zur Geldbuße wird gemäß Art. 171 Abs. 3 Codice della Strada das Fahrzeug für einen Zeitraum von 60 Tagen beschlagnahmt; bei einem erneuten Helmpflichtverstoß innerhalb von zwei Jahren erfolgt dagegen eine 90-tägige Beschlagnahme / Sicherstellung. Die Verwahrung des Fahrzeugs obliegt während dieser Zeit dem Halter des Fahrzeugs; dieser kann einen Ort in Italien bestimmen, an dem das Fahrzeug hinterstellt wird. Für den Helmpflichtverstoß eines minderjährigen Beifahrers haftet der Fahrer.

Fahrverhalten
Nach Art. 170 Abs.1 Codice della Strada muss der Fahrer eines Motor- oder Kleinkraftrades die volle Bewegungsfreiheit der Arme, Hände und Beine haben; er muss korrekt sitzen und das Lenkrad mit beiden Händen halten bzw. mit einer Hand, wenn dies zum Manövrieren oder für Handzeichen erforderlich ist. Darüber hinaus muss das Vorderrad während der Fahrt stets Bodenkontakt haben.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verhaltensvorschriften werden mit einer Geldbuße in Höhe von 74 bis 196 Euro geahndet. Zusätzlich zur Geldbuße wird gemäß Art. 170 Abs. 7 Codice della Strada das Fahrzeug für einen Zeitraum von 60 Tagen beschlagnahmt; bei einem erneuten Verstoß innerhalb von zwei Jahren erfolgt dagegen eine 90-tägige Beschlagnahme.

Mitnahme von Beifahrern auf Krafträdern
Auf einem Kleinkraftrad darf außer dem Fahrer nur dann ein Beifahrer mitgenommen werden, wenn in der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) ausdrücklich ein Beifahrersitz vorgesehen und der Fahrer mindestens 18 Jahre alt ist. Ein Kind darf als Beifahrer auf einem Kleinkraftrad mitgenommen werden, wenn es selbstständig und sicher auf dem Beifahrersitz sitzen kann. Jeder Beifahrer muss einen zugelassenen Helm tragen (siehe Punkt 2.). Auch auf einem Motorrad dürfen Kinder als Sozius mitfahren; ein Mindestalter ist nicht vorgesehen. Das Kind muss sich hinter dem Fahrer befinden und einen zugelassenen Helm tragen (siehe Punkt 2.). Verstöße werden mit einem Bußgeld von 74 bis 196 Euro geahndet. Wird die Zuwiderhandlung von einem minderjährigen Fahrer begangen, droht zusätzlich zur Geldbuße eine 60-tägige Beschlagnahme des Kleinkraftrades; bei einem erneuten Verstoß innerhalb von zwei Jahren wird das Fahrzeug für 90 Tage sichergestellt.

Beförderung von Gegenständen auf Kleinkrafträdern
Auf Motor- und Kleinkrafträdern dürfen Gegenstände befördert werden, wenn diese ordnungsgemäß gesichert sind und die Fahrzeugumrisse nicht um mehr als 50 cm überragen. Die Sicht des Fahrers darf dabei nicht eingeschränkt werden. Die Beförderung von Tieren in einem Käfig oder Behältnis ist ebenfalls unter den genannten Voraussetzungen zulässig. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 74 bis 196 Euro geahndet.

Geschwindigkeit
Kleinkrafträder dürfen die technisch höchstzulässige Geschwindigkeit von 45 km/h im Straßenverkehr nicht überschreiten. Wer mit einem Kleinkraftrad fährt, das aufgrund technischer Manipulationen eine höhere Geschwindigkeit erreicht, wird mit einer Geldbuße von 36 bis 148 Euro bestraft. Zusätzlich zur Geldbuße wird gemäß Art. 97 Abs. 14 Codice della Strada das Fahrzeug für einen Zeitraum von 60 Tagen sichergestellt; bei einem erneuten Verstoß innerhalb von zwei Jahren erfolgt dagegen eine 90-tägige Beschlagnahme.
Für Motorräder gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:
innerorts 50 km/h, außerorts 90 km/h, Schnellstraßen (sofern Hubraum > 150 ccm) 110 km/h, Autobahnen (sofern Hubraum > 150 ccm) 130 km/h (bzw. 150 km/h auf dreispurigen Autobahnen, wenn dies durch gesonderte Beschilderung zugelassen ist).
Geschwindigkeitsüberschreitungen werden in Italien mit Bußgeldern von 36 bis 1.485 Euro geahndet.

Autobahnbenutzung
Die Benutzung von Autobahnen und Schnellstraßen ist für Kleinkrafträder und Motorräder mit einem Hubraum von weniger als 150 ccm verboten (Art. 175 Abs. 2 Codice della Strada); anderenfalls droht ein Bußgeld von 36 bis 148 Euro.

Beleuchtung
Sämtliche Krafträder müssen auch tagsüber mit Licht fahren. Zuwiderhandlungen gegen die Beleuchtungsvorschriften werden mit einem Bußgeld ab 36 Euro geahndet.

Beiwagen
Motorräder mit Beiwagen (motocicli con carrozzetta laterale) dürfen grundsätzlich auf italienischen Straßen verkehren.

Mitführen von Anhängern
Kleinkraft- und Motorräder dürfen in Italien keine anderen Fahrzeuge (z.B. Anhänger) ziehen. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 74 bis 196 Euro geahndet (Art. 170 Abs. 4 Codice della Strada).
Kleinkraftrad als Heck-Ladung
Ein Kleinkraftrad (z.B. Motorroller) darf als Ladung am Heck eines Wohnmobils mitgeführt werden, wobei Fahrzeug und Ladung eine Gesamtlänge von 12 m, eine Gesamtbreite von 2,55 m und eine Gesamthöhe von 4 m nicht überschreiten dürfen. Jede (!) über die im Fahrzeugschein des Wohnmobils angegebenen Fahrzeugabmessungen hinausragende Ladung ist mit einer speziellen Warntafel zu kennzeichnen, anderenfalls droht ein Bußgeld von mindestens 74 Euro.
Gruß
Ralf Georg

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