von King Madness » Mittwoch 17. November 2010, 02:30
Anfang 2009 wurde in der deutschen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) die Ahndung von vorsätzlich begangenen Verkehrsverstößen neu geregelt. Zum einen wurde für bestimmte Verstöße, die schon aus der Natur der Sache heraus nur vorsätzlich begangen werden können, ein eigener Abschnitt zwei im Bußgeldkatalog geschaffen.
Diese Verstöße werden zum Teil mit empfindlichen Geldbußen geahndet. Wer sich zum Beispiel mit einem anderen Motorradfahrer auf ein Rennen einlässt, riskiert jetzt 400 Euro Geldbuße und einen Monat Fahrverbot. Verständlich auch, dass dieser Verkehrsverstoß nur vorsätzlich begangen werden kann. Ohne Wissen und Wollen hat wohl noch kein Motorradfahrer an einem Rennen teilgenommen.
Zudem wurde mit § 3 Absatz 4a BKatV neu geregelt, dass jeder vorsätzlich begangene Verkehrsverstoß mit der doppelten Geldbuße belegt wird. Dies gilt bei allen Verstößen des Abschnittes I der BKatV, welche mit mindestens 35 Euro Geldbuße belegt sind.
Wer beispielsweise außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 40 km/h zu viel unterwegs ist, bezahlt normalerweise 160 Euro. Bei einem vorsätzlichem Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung sind demnach 320 Euro fällig. Die Behörde oder der kontrollierende Beamte muss bei diesen Verstößen jedoch zunächst von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgehen. Somit ist bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte oder auch in einem Anhörungsbogen entscheidend, welche Angaben man macht. Die klassische Ausrede „Ich weiß ja, dass ich zu schnell war, habe jedoch einen dringenden Termin“ führt dann genau zum Gegenteil des gewünschten Erfolges. Man räumt damit ein, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit kannte und sich trotzdem nicht daran gehalten hat. Mit einer solchen Aussage hat man selber den Vorsatz zugegeben.
Das gleiche kann passieren, wenn man die abgefahrenen Reifen mit dem Hinweis entschuldigt, man habe ja schon neue bestellt. Damit hat man gleichzeitig zugegeben, dass man den Zustand der Reifen kennt; aus 50 Euro Bußgeld können dann 100 werden.
Nicht zuletzt wegen solcher Aussagen wird in späteren Gerichtsverfahren, in welchen über das Bußgeld und/oder das Fahrverbot entschieden werden soll, als Beweismittel die Angaben des Verkehrssünders aufgeführt. Eine solche Aussage kann die Chancen in einem Verfahren erheblich verringern. Man sollte also vorsichtig mit dem sein, was man gegenüber den Beamten angibt. Hier lässt sich eine Regel aufstellen: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ In vielen Fällen sind die gut gemeinten Beteuerungen und Ausreden eher schädlich. Auch schon die Angabe, dass man die Strecke jeden Tag fährt, kann zu der Annahme von Vorsatz führen. Der Richter kann in diesem Fall davon ausgehen, dass dem Motorradfahrer die Geschwindigkeitsbegrenzungen bekannt sein mussten, er sich mithin vorsätzlich über diese hinweggesetzt hat.
Im Übrigen sollte man wissen, dass man als Beschuldigter eines Verkehrsverstoßes gegenüber den Polizeibeamten außer den persönlichen Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort entweder gar keine oder keine wahrhaften Angaben machen muss. Also weder woher man kommt noch wohin man fährt oder ob man wisse, weswegen man angehalten wurde. Über dieses Recht, die Aussage zu verweigern, müssen die Beamten auch aufklären, soweit man als Beschuldigter vernommen wird.
Natürlich muss man bei diesen Grundsätzen die Schwere des zur Last gelegten Verstoßes bedenken. Es lohnt sich kaum, sich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von zehn km/h auf seine Rechte zu berufen (außerhalb geschlossener Ortschaften kostet das 15 Euro). Dann kann es nämlich passieren, dass die Beamten gerade deshalb ganz genau hinschauen. Hier ist es oft besser, freundlich und ohne Leugnen des Fehlers mit den Beamten zu sprechen. Diese haben gerade bei kleineren Verkehrsverstößen ein Ermessen dahingehend, ob sie nur mündlich verwarnen oder ein Verwarngeld verhängen. Hier gilt dann der Grundsatz: „Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus.“ Dann kann aus einem kleinen Vergehen ein echtes Problem werden, wenn z. B. die Auspuffanlage keine EG-Genehmigung hat. Die trotzige Angabe, dass man keine Angaben machen müsse, ist dann oft nicht hilfreich.
Gruß
Ralf Georg
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