Eine etwa 15-minütige Fahrtunterbrechung aufgrund einer Geschwindigkeitskontrolle mit polizeilicher Anzeigenaufnahme beendet das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dann, wenn der Angeklagte nach der Kontrolle zunächst auf Anordnung der Polizei von einer Weiterfahrt absieht und sich dafür entscheidet, das mitgeführte Kleinkraftrad weiter zu schieben. Steigt der Täter ca. 350 Meter weiter mit neu gefasstem Vorsatz auf sein Kleinkraftrad und fährt damit los, stellt dies eine neue Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar. Hieran ändert auch der innere, zeitliche und örtliche Zusammenhang der beiden Teilfahrten nichts.
(Aus den Gründen: ...Durch das Anhalten durch die Polizei und die Kontrollsituation mit dem zunächst gefassten Vorsatz, das Kleinkraftrad zu schieben, ist die Tat unterbrochen worden und nach Aufsteigen auf das Kleinkraftrad ein neuer Tatentschluss gefasst sowie auch eine neue Tat begonnen worden...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 88122 und Dok.Nr. 88663).
AG LÜDINGHAUSEN vom 9.02.2010
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